Satzung der Deutsch-Finnischen Gesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V.
zuletzt geändert auf der Hauptversammlung in Stralsund am 03. März 2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Finnische Gesellschaft Mecklenburg- Vorpommern“ (DFG Mecklenburg-Vorpommern oder DFG MV).
2. Sitz des Vereins ist Greifswald. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist ein selbstständiger Landesverein der Deutsch-Finnischen Gesellschaft e.V., die das Gebiet Deutschlands als Bundesverein umfasst.

§ 2 Zweck

1. Zweck der DFG MV ist die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zwischen Finnen und Deutschen.
2. Der Verein wird tätig im Rahmen der Satzung der Deutsch-Finnischen Gesellschaft e.V. (DFG e.V.) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keine politischen und religiösen Ziele und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die DFG MV hat folgende Arten von Mitgliedern:
      a) Ordentliche Mitglieder
      b) Ehrenmitglieder

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele der DFG MV anzuerkennen.

3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet – soweit vorhanden – der Vorstand des zuständigen Bezirksvereins, sonst, im Zweifel und bei Einwendungen der Landesvorstand. Vorher ist der geschäftsführende Vorstand der DFG e.V. zu hören. Jedes Mitglied der DFG MV wird zugleich Mitglied der DFG e.V., Sitz München und – soweit vorhanden – des örtlich zuständigen Bezirksvereins.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich und mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres dem Landesvorstand gegenüber erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Landesvorstands nach Anhörung des zuständigen Bezirksvereins mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei
      a) grobem Verstoß gegen Zwecke des Vereins,
      b) grobem Verstoß gegen Entscheidungen der Vereinsorgane,
      c) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
      d) Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung.

Im Falle der Buchstaben a) bis c) ist dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen Beschwerde zulässig, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

5. Wer sich um die Ziele der DFG MV besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden vom Bundesverein festgelegt. Diese sind von den Mitgliedern direkt an den Bundesverein zu zahlen, der an die DFG MV den ihr nach der Satzung des Bundesvereins zustehenden Beitragsaufkommensanteil abführt.

§ 5 Bezirksvereine

      1. Der Landesverein soll in Bezirksvereine unterteilt werden. Die Grenzen der Bezirksvereine werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
      2. An der Spitze steht ein Vorstand, der alle zwei Jahre in einer Bezirksvereins- Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Landesvereins-Mitgliederversammlung zu wählen ist.
      3. Die Bezirksvereine können eingetragene Vereine sein. Ihre Satzungen müssen die Satzungen der DFG e.V. und der DFG MV anerkennen.
      4. Bezirksvereine dürfen nur Mitglieder haben, die zugleich Mitglieder der DFG e.V. und der DFG MV sind.
      5. Den Bezirksvereinen stehen mindestens 50 % der Einnahmen des Landesvereins aus den Beiträgen ihrer Mitglieder zu.

§ 6 Organe

1. Organe der DFG Mecklenburg-Vorpommern sind
      a) die Mitgliederversammlung und
      b) der Landesvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre rechtzeitig vor der Bundes- Hauptversammlung der DFG statt.

2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder es wünscht, erfolgt die Abstimmung geheim. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Entlastung des Vorstands dürfen dessen Mitglieder nicht mitstimmen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und muss einen Monat vorher allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein.

4. Anträge müssen begründet sein und können von allen Mitgliedern der DFG MV gestellt werden. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 3 Monate, alle anderen Anträge mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Rechtzeitig begründete Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

6. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind mindestens:
      a) Wahl der Versammlungsleitung
      b) Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste
      c) Genehmigung der Tagesordnung
      d) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
      e) Bericht der Finanzrevisoren
      f) Entlastung des Vorstandes
      g) Wahl des Vorstandes und der Finanzrevisoren
      h) Behandlung vorliegender Anträge
      i) Beschluss des nächsten Tagungsortes der Mitgliederversammlung
      j) Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung der DFG e.V.
      k) Entscheidung über Beschwerden ausgeschlossener Mitglieder
      l) Verschiedenes

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstands, oder wenn ein Drittel der Bezirksvereine oder mindestens 15 % der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen.

§ 8 Landesvorstand

1. Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der / dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen, von denen einer der Schatzmeister ist.
3. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Der Vorstand kann zur intensiven Förderung und Durchführung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen, die dem Vorstand nicht angehören, jedoch berechtigt sind, an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
8. Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
9. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind die Vorsitzenden der Bezirksgruppen zu informieren.
10. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so können die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes eine Zuwahl vornehmen.

§ 9 Finanzrevisoren

Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Amtsdauer des jeweiligen Vorstandes zwei Finanzrevisoren und zwei Stellvertreter, die nicht dem Landesvorstand der DFG MV angehören dürfen.

§ 10 Vereinsämter

1. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
2. Vereinsämter können nur von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern bekleidet werden.

§ 11 Gerichtsstand und Anrufung von Gerichten

1. Der vereinbarte Gerichtsstand der DFG MV ist Greifswald.
2. Bei allen Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern des Vereins untereinander aus ihrer Tätigkeit in dem Verein ergeben, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausdrücklich ausgeschlossen.
3. In Streitfällen entscheidet ein Schiedsgericht, bestehend aus je einem Vertreter und einem Obmann. Die Parteien bestimmen ihren Vertreter, die beiden Vertreter den Obmann, der ordentliches Mitglied der DFG e.V. sein soll.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts, dem sich die Parteien unterwerfen, ergeht gebührenfrei und ist nicht anfechtbar. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DFG e.V. München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.